Kinder-E-Scooter im Landkreis Nienburg und Schaumburg: Polizei warnt vor fehlenden Voraussetzungen

Polizei warnt im Landkreis Nienburg und Schaumburg vor nicht zugelassenen Kinder-E-Scootern in Schulnähe und im ÖPNV: keine Nutzung ohne Versicherung.

Von Herold Team2 Min. Lesezeit

Im Landkreis Nienburg und im Landkreis Schaumburg sind nach Angaben der Polizei immer wieder Kinder-E-Scooter im Umfeld von Schulen und im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs. Die Polizei weist darauf hin, dass solche Fahrzeuge trotz ihrer geringen Größe und der Ausrichtung auf Kinder nicht automatisch im Straßenverkehr genutzt werden dürfen.

Keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr

Viele Kinder-E-Scooter sind nach Angaben der Polizei nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Es fehle häufig an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Betriebserlaubnis und an einer Versicherungsplakette. Für Elektrokleinstfahrzeuge, die unter die entsprechende Verordnung fallen, sei eine gültige Versicherung Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Nach Darstellung der Polizei haben nicht zugelassene Kinder-E-Scooter auf dem Weg zur Schule, auf dem Gehweg, dem Radweg oder der Straße nichts zu suchen. Auch ein Fahrzeug, das nur wenige Kilometer pro Stunde fährt oder weniger als einen Meter hoch ist, werde dadurch nicht automatisch zu einem erlaubten Kinderfahrzeug für den öffentlichen Verkehrsraum.

Worauf Eltern vor dem Kauf achten sollten

Die Polizei empfiehlt Eltern, vor dem Kauf genau hinzusehen. Die Bezeichnung „Kinder-E-Scooter“ auf der Verpackung oder in einem Online-Shop bedeute nicht, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt werden darf. Vor dem Kauf solle geprüft werden, ob das Fahrzeug überhaupt für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist, ob eine entsprechende Betriebserlaubnis vorliegt, ob der erforderliche Versicherungsschutz besteht und welche Altersvorgaben für das konkrete Fahrzeug gelten.

Mögliche rechtliche Folgen

Wird ein nicht versichertes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gefahren, kann dies nach Angaben der Polizei einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz darstellen. Das könne sowohl für die fahrende Person als auch – je nach Umständen – für Erwachsene, die die Nutzung ermöglichen, rechtliche Konsequenzen haben.

Der Appell der Polizei an Eltern lautet, beim Kauf nicht nur auf Preis, Farbe und Größe zu achten, sondern zu prüfen, ob das konkrete Fahrzeug überhaupt im öffentlichen Verkehrsraum gefahren werden darf. Fehlen Zulassung und erforderlicher Versicherungsschutz, gilt nach Angaben der Polizei: Privatgelände ja, öffentlicher Verkehrsraum nein.

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