Umtausch von Führerscheinen: Termin bis 19. Januar 2027
Landkreis Lüchow-Dannenberg: Umtausch bleibt ohne Änderung der Fahrerlaubnis; erforderlich sind Ausweisdokument, aktueller Führerschein und biometrisches Passfoto (31,60 Euro)
Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden. Darauf weist der Landkreis Lüchow-Dannenberg hin. Beim Umtausch handelt es sich demnach um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit; die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen.
Termine für den Führerscheintausch im Landkreis Lüchow-Dannenberg können über das Internetportal www.luechow-dannenberg.de/terminvergabe vereinbart werden. Für Menschen ohne Internetzugang ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Nummer 05841-120 725 möglich.
Erforderliche Unterlagen und Gebühr
Für den Führerscheintausch sind ein gültiges Ausweisdokument, etwa ein Personalausweis, der aktuelle Führerschein sowie ein biometrisches Passfoto vorzulegen. Für den Umtausch fällt eine Gebühr von 31,60 Euro an, inklusive Versand des neuen Führerscheins.
Weitere Umtauschfristen
Die Pressemitteilung nennt außerdem folgende Fristen für den gestaffelten Umtausch:
- Ausstellung 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- Ausstellung 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- Ausstellung 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- Ausstellung 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- Ausstellung 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- Ausstellung 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Unabhängig vom Ausstellungsjahr müssen Menschen, die vor 1953 geboren sind, ihren Führerschein erst zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Hintergrund
Mit dem Umtausch soll nach Angaben des Landkreises sichergestellt werden, dass in der Europäischen Union alle Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Die Dokumente verlieren nach 15 Jahren ihre Gültigkeit und müssen dann erneuert werden. Für Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt diese 15-Jahres-Befristung bereits. Eine ärztliche Untersuchung oder eine Überprüfung der Fahreignung muss bei der Neubeantragung nicht nachgewiesen werden.
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